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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15a ... / 3. Keine Einbeziehung von positivem und negativem Sonder-BV in das Kapitalkonto

Dr. Horst Bitz
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Rn. 19

Stand: EL 179 – ET: 02/2025

Aktives und passives Sonderbilanzvermögen bleiben für das Verlustausgleichsvolumen ohne Bedeutung.

Wegen der Übergangszeit, für die positives Sonder-BV noch als Kapitalkontenbestandteil anerkannt wurde, vgl BMF BStBl I 1992, 123.

Gegen die Einbeziehung des Sonder-BV in den Begriff des Kapitalkontos gem § 15a Abs 1 S 1 EStG wurden an dieser Stelle und in der Literatur schon immer Bedenken erhoben (vgl Dornfeld, DB 1980, 2303, 2304; Knobbe-Keuk, StuW 1981, 97, 99; Lempenau, StuW 1981, 235, 240; Schulze/Osterloh, JfFSt 1981/82, 246; Woerner, JfFSt 1982/83, 249, 251; Bitz, DB 1983, 11, 12; Koch, DStR 1984, 543, 544; Mittelsteiner, DStR 1985, 749; Wassermeyer, DB 1985, 2364, 2365). Stellvertretend Zitat Woerner, aaO:

Zitat

"Ich möchte... redlicherweise darauf hinweisen, dass ich in einem wesentlichen Punkt von einer grundsätzlich anderen Konzeption des § 15a ausgehe, einer Konzeption, die man nicht einfach als "nicht herrschend" vom Tisch fegen kann. Ich bin der Meinung, dass das negative Kapitalkonto des Kommanditisten der Steuerbilanz entnommen wird und nicht der Gesamtbilanz."

Die v BFH mit Grundsatz-Urt v 14.05.1991, BFH BStBl II 1992, 16 (nach bereits in BFH BStBl II 1988, 5 geäußerten Zweifeln, vgl zusätzlich: BFH IV, BStBl II 1989, 1018) bestätigten Einwände gegen eine Einbeziehung von Sonder-BV beruhen im Wesentlichen auf folgenden Überlegungen:

(1) Gleichbehandlung der Vermögens- und Aufwandsseite: ein Verlust aus dem Sonder-BV-Bereich wird zweckkonform nicht in die Beschränkung des § 15a Abs 1 EStG einbezogen (s Rn 12); dasselbe muss für negatives Sonder-BV gelten.
(2) Die § 15a EStG zugrunde liegende Absicht des Gesetzgebers, haftungslose Verlustanteile nur noch mit aus der gleichen Beteiligung resultierenden Gewinnen späterer Jahre verrech...

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