Rn. 169
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Das Ziel des Gesetzgebers, das er mit Einfügung von § 15 Abs 3 Nr 2 EStG durch Art 7 des StBereinG 1986 (BGBl I 1985, 2436) – und der Streichung des § 2 Abs 2 Nr 1 GewStG – in erster Linie verfolgte, bestand darin, die vom BFH aufgegebene Gepräge-Rspr (s Rn 165) mit Rückwirkung gesetzlich zu kodifizieren (so BR-Drucks 165/85; BR-Drucks 10/3663, 1; BT-Drucks 10/4513, 22); eine Erweiterung des Kreises der betroffenen Gesellschaften über die bisherige Rspr hinaus war nicht beabsichtigt und im Hinblick auf die vorgesehene Rückwirkung auch verfassungsrechtlich nicht möglich (BT-Drucks 10/3663, 10). Mit einer gesetzlichen Dauerregelung sollte das Übergangsproblem bewältigt werden, das darin bestand, sog "windfall-profits" zu vermeiden und künftige Veräußerungsgewinne bzw Gewinne aus der Auflösung negativer Kapitalkonten, die infolge zuvor mit steuerrechtlicher Wirkung anerkannter Verluste entstanden waren, der Besteuerung zu unterwerfen (s Rn 166 letzter Absatz). Die rückwirkende Wiedereinführung der Gepräge-Rspr war nach Ansicht des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BFH BStBl II 1996, 93; 1986, 811), auch nicht die Einbeziehung in die GewStPfl (BFH v 20.11.2003, BStBl II 2004, 464).
In zweiter Linie sollten mit Blick auf die Zukunft wohl auch die Probleme einer doppelten Ergebnisermittlung bei der Umqualifizierung und Umrechnung der anteiligen Einkünfte von an vermögensverwaltenden PersGes beteiligten KapGes vermieden werden (BT-Drucks 10/3663, 6 und Bordewin, BB 1985, 1548, 1554); da diese Probleme aber bei nicht gewerblich geprägten vermögensverwaltenden PersGes weiterhin bestehen und auch lösbar sind (s Rn 164), war dieser Gesichtspunkt irrelevant. Zudem sollten "sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten" erhalten bleiben; unter...