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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 14 ... / VIII. Verfahrensfragen

Josef Mitterpleininger
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Rn. 329

Stand: EL 190 – ET: 07/2026

Gem § 138 Abs 1 AO hat ein StPfl die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe eines luf Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der (Belegenheits-)Gemeinde anzuzeigen. Nicht aufgeführt ist im Gesetz die Veräußerung des Betriebs; dies ist nach Auffassung des Gesetzgebers auch nicht erforderlich, denn anders als bei den im Gesetz genannten Tatbeständen erfährt das FA von einer Betriebsveräußerung durch Mitteilung des Notars von diesem Vorgang.

Darüber hinaus haben diejenigen StPfl, die einen luf Betrieb eröffnen, gem § 138 Abs 1b AO dem zuständigen FA weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz dem FA zu übermitteln.

 

Rn. 330

Stand: EL 190 – ET: 07/2026

Bei mehreren Beteiligten ist der Veräußerungsgewinn iSv § 14 EStG durch das Belegenheits-FA gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO); Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine gesonderte Feststellung (§ 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO) zu erfolgen hat, weil sich der Wohnsitz des StPfl in einem anderen FA-Bezirk befindet als die Belegenheit des veräußerten/aufgegebenen luf Betriebs.

Dagegen ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag gem § 16 Abs 4 EStG bzw die Tarifbegünstigung gem § 34 Abs 3 EStG zu gewähren ist, durch das zuständige Veranlagungs-FA zu entscheiden.

 

Rn. 331

Stand: EL 190 – ET: 07/2026

Hinsichtlich des Zusammentreffens von nach § 34 Abs 1 und 3 EStG tarifbegünstigten Einkünften sowie einem Verlust bei den laufenden Einkünften und einem Veräußerungsgewinn gem § 14 EStG gelten die Ausführungen in R 34.1 EStR 2012.

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