Rn. 290
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Als Veräußerungskosten iSd § 16 Abs 2 EStG kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, wie zB Notariatskosten, Maklerprovisionen, Grundbuchgebühren, Reise-, Beratungs-, Gutachterkosten und die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Steuern usw (BFH v 27.02.1991, BStBl II 1991, 628); aber auch unübliche Kosten und Vermögenseinbußen, die wirtschaftlich eng mit der Veräußerung zusammenhängen, wie zB durch die Betriebsveräußerung bzw -aufgabe ausgelöste Rückzahlungsverpflichtungen von gewährten staatlichen Subventionen, gehören zu den Veräußerungskosten (BFH v 06.05.1982, BStBl II 1982, 691; BFH v 26.01.1984, BStBl II 1984, 347).
Rn. 291
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Ebenso wenig wie eine auf dem Betrieb lastende Nießbrauchs- wie auch Altenteilsverpflichtung auf den gemeinen Wert des Betriebs im Falle einer Betriebsaufgabe eine Auswirkung hat (s Rn 279), können auch die damit zusammenhängenden Kosten für deren Ablösung bzw Einräumung einer anderweitigen – neuen – Last als Veräußerungskosten berücksichtigt werden, weil die den Kosten zugrundeliegenden Vorgänge (Einräumung eines unentgeltlichen Nießbrauchs bzw Altenteils) privat veranlasst sind (BFH v 26.02.1987, BStBl II 1987, 772).
Rn. 292
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Während nach der früheren höchstrichterlichen Rspr (BFH v 06.05.1982, BStBl II 1982, 691) Voraussetzung für die Beurteilung von Aufwendungen als Veräußerungskosten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung war, soll es nach geänderter Rspr (BFH v 25.01.2000, BStBl II 2000, 458) nur mehr ausschließlich auf den sog Veranlassungszusammenhang ankommen. Demzufolge sind Aufwendungen zur Beendigung von Schuldverhältnisse...