Josef Mitterpleininger
, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 3
Stand: EL 192 – ET: 10/2026
Bewirtschaftet ein im Inland ansässiger StPfl einen luf Betrieb bzw Flächen im Ausland (oder lässt er ihn auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften), unterliegen die daraus erzielten Einkünfte grundsätzlich gem § 1 Abs 1 EStG der deutschen Besteuerung. Dies gilt uneingeschränkt immer dann, wenn ein DBA fehlt oder in vorhandenen DBA das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist bzw mit dem Unterhalt eines luf Betriebs nicht gleichzeitig eine ausländische Betriebsstätte begründet wird (wie dies zB bei in Spanien belegenen luf Betrieben der Fall ist, BFH 27.10.2011, BStBl II 2012, 457).
In all diesen Fallgestaltungen sind die nach inländischen Vorschriften ermittelten Einkünfte aus LuF der Besteuerung zugrunde zu legen (BFH v 26.03.1991, BStBl II 1991, 704); eine Anrechnung bzw ein Abzug der im Ausland gezahlten Steuern kommt – soweit nachgewiesen – iRd § 34c EStG in Betracht. Auch eine Tarifermäßigung nach § 34b EStG ist möglich (Märkle/Hiller, Die ESt bei LuF, Rz 152b (12. Aufl 2019)).
Besteht mit dem jeweiligen ausländischen Staat ein DBA, begründen die selbst bewirtschafteten Eigentums- wie auch Pachtflächen regelmäßig nach nationalen Recht eine ausländische Betriebsstätte iSd § 12 AO, denn die landwirtschaftlichen Nutzflächen repräsentieren als körperliche Gegenstände eine feste Geschäftseinrichtung mit einer festen Beziehung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche von einer gewissen Dauer (BFH v 02.04.2014, BStBl II 2014, 875); nach Auffassung des BFH gelten für die Betriebsstätteneingeschaft luf Flächen keine weiter gehenden Anforderungen als für gewerbliche Produktionsstätten iSd § 12 S 2 Nr 4 AO. Eine besondere Herrichtung von Zufahrtswegen oder die Errichtung von Gewächshäusern ist demnach nicht erforderlich. DBA-rech...