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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 12 ... / A. Bedeutung der Norm

Rüdiger Wienbergen
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Rn. 165

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

§ 12 Nr 2 EStG sieht ein Abzugsverbot für drei verschiedene Tatbestände vor. Betroffen sind freiwillige Zuwendungen (§ 12 Nr 2 EStG Alt 1), Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (§ 12 Nr 2 EStG Alt 2) und Zuwendungen an eine gegenüber dem StPfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn die Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen (§ 12 Nr 2 EStG Alt 3).

 

Rn. 166

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

§ 12 Nr 2 EStG Alt 1 und § 12 Nr 2 EStG Alt 3 haben nach allg Meinung nur deklaratorischen Charakter. Freiwillige Zuwendungen iSv § 12 Nr 2 EStG Alt 1 sind regelmäßig bereits nicht durch den Betrieb (§ 4 Abs 4 EStG) oder durch den Beruf (§ 9 EStG) veranlasst. Sie fallen daher in den Anwendungsbereich des § 12 Nr 1 EStG. Ebenso verhält es sich mit Zuwendungen an gegenüber dem StPfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen oder deren Ehegatten (§ 12 Nr 2 EStG Alt 3). Derartige Zuwendungen gehören zum Kernbereich der privaten Lebensführung, so dass schon das Abzugsverbot gem § 12 Nr 1 EStG eingreift.

 

Rn. 167

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

§ 12 Nr 2 EStG Alt 2 hatte eine konstitutive Bedeutung, solange die Vorschrift die Abzugsmöglichkeit der auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten nach dem früheren § 10 Abs 1 Nr 1a EStG versagte, wenn Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht vorlagen. Durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurde § 10 Abs 1 Nr 1a EStG neu gefasst und regelte ab diesem Zeitpunkt nur noch die Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit bestimmten Vermögensübertragungen. Durch das ZollkodexAnpG v 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) wurde § 10 Abs 1 Nr...

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