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Leistungsaustausch bei Geschäftsführungsleistungen: Grundsätze und Präzisierung von Detailfragen (zu § 2 UStG)

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Überblick

Der BFH[1] hatte im Juni 2002 – erstmals – festgestellt, dass die entgeltliche Geschäftsführung bei einer Personengesellschaft zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung führen kann. Die Finanzverwaltung[2] hatte in der Folgezeit Anwendungskriterien für die Abgrenzung der nichtsteuerbaren Tätigkeit auf gesellschaftsrechtlicher Ebene von dem steuerbaren entgeltlichen Leistungsaustausch vorgegeben.

Das Bundesministerium der Finanzen stellt nun umfassend die Grundsätze für die Steuerbarkeit der Geschäftsführungsleistungen dar. Darüber hinaus werden jetzt die Aussagen zu der Beurteilung von Vorabvergütungen präzisiert: Eine Vorabvergütung muss nicht zwangsläufig zu einem Entgelt für eine steuerbare Geschäftsführungsleistung führen. Haftungsvergütungen für einen Gesellschafter führen – wie bisher – nicht zu einem eigenständigen steuerbaren Umsatz, sollen aber – soweit eine steuerbare Geschäftsführungsleistung vorliegt – zusätzliche Vergütungen für die Geschäftsführungsleistungen darstellen.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich selber entscheiden, ob er gegenüber einer Gesellschaft, an der er beteiligt ist, im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs tätig wird oder auf gesellschaftsrechtlicher Ebene – nicht steuerbar –. Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz gegenüber der Gesellschaft ist, dass der Gesellschafter als Unternehmer tätig wird und eine Leistung gegen ein (gesondertes) Entgelt gegenüber der Gesellschaft ausführt.

Um als Unternehmer gegenüber der Gesellschaft tätig zu werden, muss er selbstständig tätig sein. Eine selbstständige Tätigkeit liegt danach vor, wenn der Leistende nicht weisungsgebunden in das Unternehmen des Leistungsempfängers eingebunden ist. Dabei ist grundsätzlich im Umsatz- und Ertrags...

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