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Leiharbeit durch Mitglieder einer Schwesternschaft

Haufe Redaktion
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Entscheidung

Auch Mitglieder einer Schwersternschaft können unter die Regelungen Leiharbeit fallen, beispielsweise dann, wenn eine Schwesternschaft Vereinsmitglieder Kliniken und Pflegeeinrichtungen überlässt.

Sachverhalt

Die Mitglieder der Schwesternschaft, ein eingetragener Verein, üben ihre Tätigkeit gegen monatliches Entgelt hauptberuflich entweder bei der Schwesternschaft selbst oder im Rahmen von Gestellungsverträgen in Kliniken und anderen Einrichtungen der Kranken- und Gesundheitspflege aus. Sie erhalten daneben weitere Leistungen wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings verfolgt die Schwesternschaft keinen Erwerbszweck.

Nun sollte ein Vereinsmitglied auf der Grundlage eines sog. Gestellungsvertrags zwischen einer Klinik und der Schwesternschaft im Pflegedienst des Krankenhauses eingesetzt werden. Die Klinik sollte hierbei die Personalkosten übernehmen und eine Verwaltungspauschale zahlen. Diesem widersprach der Betriebsrat, da seiner Ansicht nach die Überlassung der Frau nicht nur vorübergehend sei und damit gegen die Vorschriften des AÜG verstoße. Dagegen brachte die Klinik vor, dass Mitglieder der Schwesternschaft nach nationalem Recht keine Arbeitnehmer seien, weil es keinen Arbeitsvertrag zwischen ihnen und der Schwesternschaft gebe.

Die Entscheidung

Das EuGH entschied, dass im vorliegenden Fall viel dafür spreche, dass es sich bei den Mitgliedern der Schwesternschaft um Arbeitnehmer im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie handele, auch wenn sie nach deutschem Recht keine Arbeitnehmerinnen seien. Das Gericht begründete dies damit, dass die Mitglieder ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen und hierfür ein Entgelt erhalten. Insoweit sei es auch irrelevant, ob die Schwesternschaft einen Erwerbszweck verfolge, denn sie biete Dienstleistunge...

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EuGH C-216/15
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorlage zur Vorabentscheidung. Leiharbeit. Anwendungsbereich. Begriff ‚Arbeitnehmer’. Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit’. Pflegepersonal ohne Arbeitsvertrag, das von einem Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, einer ...

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