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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, HGB § 253 Zugangs- und Folgebewertung

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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A. Überblick über die gesetzlichen Regelungen (Rn. 1–7 kommentiert von Pfirmann/Lorson/Hell/Metz)

 

Rn. 1

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Innerhalb der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften beinhaltet § 253 die Grundsätze zur Zugangs- und Folgebewertung. § 253 gilt rechtsformübergreifend für alle bilanzierenden Kaufleute (KapG und Nicht-KapG). Nach § 298 Abs. 1 ist § 253 auch im KA relevant. Darüber hinaus gilt diese Bewertungsvorschrift, teilweise mit gewissen Einschränkungen, für eG und UN bestimmter Geschäftszweige (Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Versicherungs-UN und Pensionsfonds sowie bestimmte UN des Rohstoffsektors), deren Vorschriften im Dritten und Vierten Abschn. des Dritten Buchs kodifiziert sind.

 

Rn. 2

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

§ 253 Abs. 1 schreibt vor, mit welchen Werten die im JA zu berücksichtigenden VG und Schulden jeweils anzusetzen sind. Die Notwendigkeit einer Bewertung (= Bilanzierung der Höhe nach) ergibt sich spätestens an dem auf den Zugang eines VG bzw. an dem auf das Entstehen einer Schuld unmittelbar folgenden BilSt. Daran knüpfen so lange Folgebewertungen zu den jeweiligen BilSt an, bis der VG aus dem Bestand des UN ausscheidet oder die Schuld beglichen ist.

Gegenstände des AV und UV sind gemäß Abs. 1 Satz 1 höchstens mit den AHK, vermindert um planmäßige oder außerplanmäßige AfA sowie ggf. erhöht um Zuschreibungen nach den Abs. 3 bis 5, anzusetzen. Davon ausgenommen sind (ohne die Regelungen für UN bestimmter Geschäftszweige)

(1) nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende VG (Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert; vgl. HdR-E, HGB § 246, Rn. 36),
(2) nach § 254 Satz 1 zu einer Bewertungseinheit gehörende VG (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 12ff.) und
(3) gemäß § 256a Satz 2 Fremdwährungsausleihungen und -forderungen, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger aufweisen (Folgebewertung durch Umrechnun...

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Handelsgesetzbuch / § 253 Zugangs- und Folgebewertung
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  (1) 1Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. 2Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach ...

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