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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, AktG § 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführung

Prof. Dr. Jens Poll
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A. Vorbemerkungen

 

Rn. 1

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 316 AktG will eine abhängige AG/KGaA/SE von der Pflicht zur Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts freistellen, wenn zwischen ihr und dem sie beherrschenden UN ein GAV abgeschlossen wurde. Infolgedessen wird für diesen Fall auch die Geltung der §§ 313 bis 315 AktG aufgehoben, in denen die Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch AP und AR und die Sonderprüfung der geschäftlichen Beziehungen zu dem herrschenden oder einem mit ihm verbundenen UN geregelt sind. Die in den §§ 300 bis 307 AktG vorgesehenen Regelungen bei Bestehen eines GAV wurden für den Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und Minderheitsaktionäre vom Gesetzgeber als ausreichend erachtet, so dass er für diesen Fall die sonst vorgesehene Berichtspflicht der abhängigen Gesellschaft (vgl. § 312 AktG) – und entsprechend auch die Prüfungsregelungen für den Abhängigkeitsbericht (vgl. §§ 313f. AktG) – in § 316 AktG aufhebt. Zu beachten ist, dass auch bei Bestehen eines GAV das Benachteiligungsverbot des § 311 AktG weiterhin Gültigkeit hat, da nur die §§ 312 bis 315 AktG, nicht aber auch § 311 AktG durch § 316 AktG aufgehoben werden (vgl. zur Kritik ­hieran AktG-GroßKomm. (2006), § 316, Rn. 5; Hüffer-AktG (2021), § 316, Rn. 1; KK-AktG (2004), § 316, Rn. 1).

B. Gewinnabführungsvertrag als Tatbestandsvoraussetzung

 

Rn. 2

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Anwendung von § 316 AktG setzt das isolierte Vorliegen eines GAV i. S. v. § 291 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) AktG voraus; wenn gleichzeitig auch ein BHV i. S. v. § 291 Abs. 1 Satz 1 (1. Alternative) AktG vorliegt, sind die §§ 311ff. AktG ohnehin nicht anwendbar. Im Fall anderer UN-Verträge i. S. v. § 292 AktG mit GAV teilweise ähnlichen Wirkungen (Gewinngemeinschaft, Teilgewinnabführung) kommt § 316 AktG nicht zur Anwendung; dies gilt auch im Fall eines bloßen Verlustübernahmevertrags (vgl. Bec...

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Aktiengesetz / § 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
Aktiengesetz / § 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.

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