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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, AktG § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat

Prof. Dr. Jens Poll
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A. Einführung

 

Rn. 1

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 170 AktG regelt den Umfang und Inhalt der Unterlagen, die der Vorstand dem AR zur Prüfung (vgl. § 171 AktG) vorzulegen hat. Neben dem für die Prüfung der RL erforderlichen JA (Bilanz, GuV und Anhang) und Lagebericht hat der Vorstand dem AR auch seinen Gewinnverwendungsvorschlag vorzulegen. Die Vorschrift bezweckt neben der RL-Kontrolle und Prüfung durch den AR (vgl. § 171 AktG) zugleich die Vorbereitung der HV. Durch das sog. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) wurde die (Alt-)Regelung des § 337 Abs. 1 Satz 1 AktG (a. F.) zur Vorlage des KA und Konzernlageberichts in § 170 AktG aufgenommen. Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3166ff.) wurde erstmals die internationale RL für den KA sowie die Möglichkeit der Aufstellung eines EA nach internationalen RL-Standards für Offenlegungszwecke eingeführt (vgl. § 325 Abs. 2a), weshalb § 170 Abs. 1 Satz 2 AktG entsprechend zu ergänzen war. Durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) vom 11.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 802ff.) wurde § 170 Abs. 1 Satz 3 AktG eingefügt und die Vorlagepflicht auch auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (vgl. § 289b) sowie den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (vgl. § 315b) ausgeweitet, sofern solche denn zu erstellen sind (vgl. Nietsch, NZG 2016, S. 1330ff.). Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 154, S. 1ff.) wurde der Vorstand schließlich verpflichtet, dem AR (künftig) auch einen Ertragsteuerinform...

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Aktiengesetz / § 170 Vorlage an den Aufsichtsrat
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  (1)[1] 1Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ ...

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