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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, AktG § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex

Prof. Dr. Jens Poll
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A. Einführung

 

Rn. 1

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Gemäß § 161 AktG, der durch das sog. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) eingeführt wurde, haben Vorstand und AR einer börsennotierten Gesellschaft (i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG) jährlich eine Erklärung zum Corporate Governance Kodex (DCGK) abzugeben. Diese Erklärung, die erstmals im Jahr 2002 erfolgen musste (vgl. § 15 EGAktG), hat Angaben dazu zu enthalten, ob den Verhaltensempfehlungen entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) sind Vorstand und AR zudem verpflichtet worden, etwaige Abweichungen auch zu begründen. Ebenfalls durch das BilMoG wurde in Abs. 1 Satz 2 der Anwendungsbereich auf weitere Gesellschaften mit Kap.-Marktzugang erweitert (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 103f.).

 

Rn. 2

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Gegenstand dieser seinerzeit neuartigen gesetzgeberischen Maßnahme war bzw. ist eine Verbesserung der deutschen CG und insbesondere eine verständliche(re) Kommunikation dieser Standards gegenüber dem Kap.-Markt (vgl. Pfitzer/Oser/Wader, DB 2002, S. 1120ff.; Schüppen, DB 2002, S. 1117ff.). Die Entsprechenserklärung hat in einem gesonderten Bericht zu erfolgen und ist nicht Bestandteil des JA oder KA. Sie gehört gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu den offenlegungspflichtigen Unterlagen und ist seitens des Vorstands gleichzeitig mit dem JA zwecks Einstellung in das UN-Register der das UN-Register führenden Stelle elektronisch (fristwahrend) zu übermitteln (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 2). Nach § 161 Abs. 2 AktG ist die Erklärung zudem auf der Internetseite dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Die Gesellsc...

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