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I. Einführung

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 3

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Im Zuge des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) wurde der EK-Ausweis neu geregelt. Erstmals wurden die einzelnen Teile des EK (Stammkap., Rücklagen, Gewinn- und Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag) grds. zu einer Abschlussgruppe zusammengefasst, wie es in Art. 9 der 4. EG-R ((78/660/EWG); derweil: Anhang III (Passiva) A. der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 29.06.2013, ABl. EU, L 330/1ff. vom 15.11.2014, ABl. EU, L 334/86f. vom 21.11.2014, ABl. EU, L 429/1ff. vom 01.12.2021, ABl. EU, L 322/15ff. vom 16.12.2022, ABl. EU (Reihe L) – (EU) 2023/2864 vom 20.12.2023, ABl. EU (Reihe L) – (EU) 2023/2775 vom 21.12.2023)) vorgeschrieben war.

Der zusammenfassende (HGB-)Terminus "EK" ist juristisch-technisch zu verstehen, wie er sich aus der Einzelaufzählung in § 266 Abs. 3 A. ergibt. Dieser EK-Begriff deckt sich nicht mit den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds. Selbiges gilt für das Normengefüge der IFRS. Danach wird das "EK" gemäß Rahmenkonzept (RK) als der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der Vermögenswerte eines UN definiert (vgl. RK.4.63 (2018); IAS 1.109; ED/2019/7.94; IFRS-HB (2024), Rn. 23.21ff.; im Übrigen HdR-E, HGB § 272, Rn. 270ff.).

 

Rn. 4

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Der Ausweis des Unterpostens "Gezeichnetes Kapital" (vgl. § 266 Abs. 3 A. I.) ist zwingendes Recht und dem Einfluss sämtlicher Gesellschafter entzogen. Die anderen Unterposten hingegen (Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag) können seitens der betreffenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder in den Beschlüssen zur Feststellung des JA und zur ...

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