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i) Arbeitsgemeinschaften

Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
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Rn. 66

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Der Ausweis von Erträgen mit (vornehmlich im Baugewerbe häufig anzutreffenden) ARGE ist differenziert zu betrachten. Vereinbart die ARGE selbst ihre Leistungen mit dem Auftraggeber, sind die Leistungen, die die ARGE-Mitglieder gegenüber der ARGE erbringen, bei diesen als "UE" auszuweisen. Sofern die ARGE-Mitglieder unmittelbar (d. h. ohne Einbindung der ARGE in das Leistungsverhältnis) mit dem Auftraggeber Leistungen vereinbaren, werden die aus den unmittelbaren Rechtsbeziehungen resultierenden Erlöse bei den ARGE-Mitgliedern unter den "UE" erfasst. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Auftraggeber lediglich mit einem UN als Konsortialführer einen Vertrag über die Bauleistungen abschließt und dieses UN dann Teile der Leistungen an die ARGE-Mitglieder vergibt. In diesem Fall weist der Konsortialführer die "UE" vollständig aus und erfasst die Subunternehmerleistungen unter den "bezogene[n] Leistungen". Die Subunternehmer haben ihre Leistungen mit dem Konsortialführer ebenfalls unter den "UE" auszuweisen (vgl. ADS 1995, § 277, Rn. 23).

 

Rn. 67

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Getrennt hiervon sind die von der ARGE erwirtschafteten Erträge zu betrachten, die auf die Mitglieder der ARGE verteilt werden. Diese Erträge sind, abhängig von der Art der Beteiligung an der ARGE, unterschiedlich zu klassifizieren (vgl. Früh, H.-J./Klar, M. 1993, S. 499). Sofern es sich um eine ARGE handelt, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dient, ist ein Ausweis der Anteile an der ARGE im AV geboten. Besteht für die ARGE eine UN-Eigenschaft (vgl. dazu HFA 1/1993, S. 250), werden die Anteile hieran entweder als "Beteiligung" oder als "Anteile an verbundenen UN" ausgewiesen. In diesem Fall sind die Erträge als "Erträge aus Beteiligungen" auszuweisen. Sofern keine UN-Eigen...

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