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b) Anwenderkreis

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rn. 290

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Der Kreis der UN, der von der Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zur UN-Führung nach § 289f betroffen ist, umfasst nur einen Teil der zur Lageberichterstattung verpflichteten UN. Aufgrund der besonderen Vorgaben verschiedener Gesetze und R variiert der Anwenderkreis bei den einzelnen Angaben innerhalb der Erklärung zur UN-Führung. Maßgeblich für die Berichtspflicht sind die Kriterien der Rechtsform, Kap.-Marktorientierung, Mitbestimmung und Größe.

 

Rn. 291

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Mit § 289f Abs. 1 werden börsennotierte AG, KGaA (vgl. Abs. 3) und SE zur Abgabe einer Erklärung zur UN-Führung verpflichtet. Darüber hinaus fallen aber auch solche AG, KGaA und SE unter die Berichtspflicht, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien (z. B. Schuldtitel) zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG (in Deutschland: der Freiverkehr) gehandelt werden. Mit der Einschränkung auf solche UN, die den Handel ihrer Aktien im Freiverkehr selbst initiiert haben, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Zustimmung oder Kenntnis des UN für eine Aktiennotierung im Freiverkehr nicht zwingend erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 77). Über die Pflichtanwender hinaus können auch andere UN eine Erklärung zur UN-Führung freiwillig erstellen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 77; Fink/Kajüter (2021), S. 372; Beck Bil-Komm. (2020), § 289f HGB, Rn. 14).

 

Rn. 292

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Erklärung zur UN-Führung ist auch dann abzugeben, wenn die berichtspflichtige AG, KGaA oder SE als TU in den KA eines anderen berichtspflichtigen MU einbezogen wird, denn § 289f sieht für diesen Fall kein...

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