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B. Anfechtungsgründe (§ 257 Abs. 1 AktG)

Prof. Dr. Eberhard Kalbfleisch, Prof. Dr. Sascha Mölls
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Rn. 2

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Nach § 257 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Anfechtung nicht auf den Inhalt des JA gestützt werden. Durch diese Regelung wird die Anfechtungsmöglichkeit begrenzt. Wenn kein Nichtigkeitsgrund i. S. d. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG vorliegt, besteht auch nicht die Möglichkeit, den Feststellungsbeschluss anzufechten. Mit der Anfechtung verfolgt werden können daher nur Verfahrensfehler, die bei der Feststellung des JA durch die HV aufgetreten sind. Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtung ist des Weiteren, dass der Feststellungsbeschluss auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler ursächlich beruht (vgl. AktG-GroßKomm. (2020), § 257, Rn. 7, 9). Z.T. wird anstelle eines ursächlichen Beruhens des Beschlusses auf dem Verfahrensfehler auch einschränkend für die Anfechtung als ausreichend angesehen, dass der Verstoß für den Feststellungsbeschluss relevant ist (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 257, Rn. 3f.). Dies ist allerdings wenig einsichtig. Eine Aufweichung der Anforderungen würde der Rechtssicherheit entgegenwirken. Der Bestandsschutz des festgestellten JA muss in der Abwägung mit den berechtigten Interessen des Anfechtungsklägers nur dann zurücktreten, wenn sich der Fehler auch zum Nachteil des Anfechtenden ausgewirkt hat. Das Erfordernis der Ursächlichkeit eines Fehlers ist Ausdruck dieses Interessenkonflikts.

 

Rn. 3

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Nachdem Verstöße gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 AktG als Verfahrensfehler bei der Einberufung und die fehlende Beurkundung als besonders gewichtige Fehler schon von § 256 Abs. 3 Nr. 1f. AktG mit der Folge der Nichtigkeit belegt sind, können alle übrigen Verfahrensfehler Anfechtungsgründe darstellen. In Betracht kommen hier insbesondere:

  • die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist des § 123 AktG bei der Einberufung,
  • die ...

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