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aa) Gehalts- und Rententrends

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 674

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Aufgrund des Gebots der "vernünftigen kaufmännischen Beurteilung" (§ 253 Abs. 1 Satz 2) müssen voraussichtliche künftige Anhebungen der Versorgung für Versorgungsanwartschaften und vermutliche künftige Erhöhungen laufender Rentenzahlungen realitätsnah abgeschätzt werden. Derartige Anhebungen können sich aus Lohn- und Gehaltssteigerungen ergeben, wenn die Versorgungsanwartschaft an diese Größen gebunden ist. Die laufenden Rentenzahlungen können der Anpassungsprüfungspflicht des § 16 Abs. 1f. BetrAVG unterliegen, wonach die gezahlten Renten alle drei Jahre auf die Möglichkeit einer Anhebung in Abhängigkeit von der Entwicklung des Verbraucherindexes oder der Nettolohnentwicklung anzupassen sind, falls die wirtschaftliche Lage des UN dies zulassen sollte.

Die Literatur geht einhellig davon aus, dass bei der Bewertung der Versorgungsverpflichtungen die voraussichtlichen künftigen Erhöhungen der Versorgungslasten bereits am BilSt durch Trendannahmen zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Lucius, BetrAV 2009, S. 520 (520); ­Höfer/Rhiel/Veit, DB 2009, S. 1605 (1607); Schu, BetrAV 2009, S. 190 (194); Thaut, WPg 2009, S. 723; Herzig, BetrAV 2009, S. 289 (297); Hasenburg/Hausen, DB 2009, Beilage Nr. 5 zu Heft 23, S. 38; Lüdenbach/Hoffmann, StuB 2009, S. 287; Meier, BB 2009, S. 998 (999)).

Allerdings ist das Ausmaß der voraussichtlichen künftigen Anhebungen der Versorgungszahlungen nur dann bei der Bewertung der Versorgungsverpflichtungen zu beachten, wenn diese Einflussgrößen einschlägig sind. Sie sind aber irrelevant, wenn z. B. Kap.-Zusagen auf einen festen Euro-Betrag lauten, denn dann kann sich weder eine künftige Gehaltssteigerung auf die Höhe der Versorgungsanwartschaft auswirken noch greift die Anpassungs­prüfungspflicht aus § 16 Abs. 1f. BetrAV...

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