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3. Kapitalrücklage

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rn. 112

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Die Kap.-Rücklage umfasst sämtliche Eigenkapitalien, die die Anteilseigner von außen – und zwar über das gezeichnete Kap. hinaus – dem UN zur Verfügung stellen. Nach § 272 Abs. 2 sind als Kap.-Rücklage auszuweisen:

  1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wird;
  2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Op­tionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
  3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
  4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das EK leisten.

Gemäß § 152 Abs. 2 AktG müssen AG in der Bilanz oder im Anhang die Zuführungen und die Entnahmen zu bzw. aus den Kap.-Rücklagen gesondert angeben (vgl. zu weiteren Einzelheiten HdR-E, HGB § 272, Rn. 66ff.).

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