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1. Normentsprechung, Vollständigkeit und Richtigkeit

Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
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Rn. 24

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 328 Abs. 1 enthält Formvorschriften, die bei der Pflichtpublizität und damit insbesondere bei der Offenlegung zu beachten sind und die sich mit Abweichungen zwischen den zur Offenlegung verwendeten Fassungen und den jeweiligen Originalen der entsprechenden Unterlagen befassen. Die Frage, ob i. R.d. Offenlegung tatsächlich Originale oder beglaubigte Abschriften einzureichen bzw. zu übersenden sind, war bereits mit der Umstellung auf eine elektronische Führung des BAnz i. R.d. EHUG und der elektronischen Einreichung der Unterlagen bei diesem hinfällig geworden und spielt auch nach der durch das DiRUG eingeführten elektronischen Übermittlung an das UN-Register keine Rolle mehr (vgl. zur Diskussion vor dem EHUG u. a. Hütten (2000), S. 50; HB-RP (1995), § 328 HGB, Rn. 7).

 

Rn. 25

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Anforderung des § 328 Abs. 1 ist in ihrer Formulierung denkbar ungenau. Gefordert wird, dass die (teilweise) offengelegten oder anderweitig aufgrund von Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung publizierten Versionen der offenzulegenden Unterlagen den "für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen" (Satz 1) und "in diesem Rahmen vollständig und richtig" (Satz 2) sein müssen.

 

Rn. 26

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Eine allein auf diesen Wortlaut abstellende Auslegung könnte zu dem Ergebnis kommen, dass § 328 Abs. 1 Satz 1 lediglich sicherstellen will, dass die publizierten Abschlüsse unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften aufgestellt wurden und dabei v.a. das Vollständigkeitsgebot sowie die Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 Beachtung fanden. Damit wäre es u. a. zulässig,

  • in der publizierten Version des JA Wahlrechte und Ermessensspielräume anders auszuüben als in der (Original-)Fassung, die in Erfüllung der gesetzliche...

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