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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 125 Rücknahme der Revision

Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
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Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 72 FGO; s. deshalb auch die dort gegebenen Erläuterungen. Bei mehreren Revisionsklägern bleibt das Verfahren im Übrigen anhängig (s. BFH v. 31.08.2000, VIII R 33/00, BFH/NV 2001, 320). Andernfalls erfolgt Einstellung durch Beschluss mit der Kostenfolge des § 136 Abs. 2 FGO. Der Einstellungsbeschluss ist nur deklaratorischer Natur, weil sich die Rechtskraft bereits aus dem Gesetz (§ 125 Abs. 2 FGO) ergibt. Erklärt ein Beteiligter, der fristgemäß Revision eingelegt hat, dass er diese nur als unselbstständige Anschließung an die Revision seines Gegners aufrechterhalte, so liegt darin die Rücknahme seiner Hauptrevision und die gleichzeitige Einlegung einer Anschlussrevision (BFH v. 11.01.1972, VII R 26/69, BStBl II 1972, 351).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 125 Abs. 1 Satz 1 FGO eröffnet dem Revisionskläger die Möglichkeit, die von ihm eingelegte Revision zurück zu nehmen; insoweit kann der Revisionskläger auch während des Klageverfahrens über den Streitgegenstand disponieren. Auch der vollmachtslose Vertreter kann die Revision zurücknehmen (BFH v. 03.08.2012, X B 25/11, BFH/NV 2013, 207). Es ist unerheblich, ob die Revision unzulässig oder unbegründet ist; auch eine unstatthafte Revision kann zurückgenommen werden. Der BFH kann die Rücknahme auch dann nicht hindern, wenn er die Revision für begründet oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts für wünschenswert hält; insoweit geht die Dispositionsfreiheit des Revisionsklägers vor. Nur nach Maßgabe der in § 125 Abs. 1 Satz 2 FGO genannten Ausnahmefälle bedarf die Rücknahme einer Einwilligung des Revisionsbeklagten, die auch schon vor der Rücknahme erklärt werden kann (BFH v. 24.02.2011, VI R 51/10, BFH/NV 2011, 984).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflag...

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