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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 65 Zweckbetrieb

Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
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Schrifttum

Wiemhoff, Zweckbetriebe als Konkurrenten steuerpflichtiger Anbieter, StW 1999, 18;

Dehesselles, Legal definierter Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? – zum Verhältnis von § 68 zu § 65 AO, DStR 2003, 537;

Schauhoff/Kirchhain, Gemeinnützigkeit im Umbruch durch Rechtsprechung, DStR 2008, 1713;

Eversberg/Baldauf, Der gemeinnützige Betrieb wirtschaftlicher Art als steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, DStZ 2011, 597;

Hüttemann/Schauhoff, Der BFH als Wettbewerbshüter, DB 2011, 319;

Dehesselles, Das Ende des Zweckbetriebs? DStR 2012, 2309.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift normiert die Voraussetzungen, unter denen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) der Gewährung von Steuervergünstigungen wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nicht entgegensteht. Liegt ein Zweckbetrieb vor, so wird die Steuervergünstigung auch für die Werte (Vermögen, Einkünfte, Umsätze), die zu diesem Betrieb gehören, gewährt. Die Voraussetzungen, unter denen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb anzusehen ist, sind in § 65 Nr. 1 bis 3 AO aufgeführt, die kumulativ erfüllt werden müssen (BFH v. 02.03.1990, III R 89/87, BStBl II 1990, 1012).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO), die auf andere Weise nicht erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO). Der satzungsmäßige begünstigte Zweck und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb müssen also eine Einheit bilden (BFH v. 12.06.2008, V R 33/05, BStBl II 2009, 221). Der Zweck muss sich mit der Unterhaltung des wirtschaftlichen Gesc...

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Abgabenordnung / § 65 Zweckbetrieb
Abgabenordnung / § 65 Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn   1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,   2. die Zwecke nur ...

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