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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 16 Sachliche Zuständigkeit

Dr. Franceska Werth
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A. Begriff der sachlichen Zuständigkeit

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter sachlicher Zuständigkeit versteht man die Verteilung der den Behörden zugewiesenen Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Verwaltungsträger nach sachlichen Gesichtspunkten, d. h. nach der Art des zugewiesenen Aufgabenbereichs. Bei der Zuständigkeitsregelung innerhalb einer Behörde (Geschäftsverteilung) handelt es sich nicht um die Regelung der sachlichen Zuständigkeit i. S. der Vorschrift.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unterarten der sachlichen Zuständigkeit sind die funktionelle und die verbandsmäßige Zuständigkeit. Die funktionelle Zuständigkeit regelt, auf welcher Stufe innerhalb der Hierarchie sachlich zuständiger Behörden (Unter-, Mittel- und Oberbehörde) welche Aufgaben erledigt werden, z. B. Steuerfestsetzung durch die Finanzämter und nicht durch die Oberfinanzdirektion oder das Finanzministerium. Die verbandsmäßige Zuständigkeit dagegen regelt das Organ welchen Rechtsträgers für eine Aufgabe zuständig ist, z. B. eine Bundesbehörde in Abgrenzung zu einer Landesbehörde, eine Gemeinde in Abgrenzung zu einer anderen Gemeinde. Die verbandsmäßige Zuständigkeit hat im Steuerrecht nur dann eine Bedeutung, wenn es um die Steuerberechtigung einer Gebietskörperschaft geht, also z. B. in den Fällen, in denen die Belegenheit für die Steuerberechtigung ausschlaggebend ist. Dies gilt für die Grundsteuer (§ 1 Abs. 1 GrSt) und die Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Sie geht der örtlichen Zuständigkeit vor. Dagegen ist bei nicht gebietsgebundenen Steuern wie z. B. der Einkommensteuer die verbandsmäßige Zuständigkeit unbeachtlich (AEAO zu § 16, Nr. 2 Satz 2).

B. Regelung der sachlichen Zuständigkeit

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 16 AO verweist wegen der grundsätzlichen Regelung der sachlichen Zuständigkeit auf das FVG. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 FVG sind für d...

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Abgabenordnung / § 16 Sachliche Zuständigkeit
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Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

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