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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / B. Aufwendungen der Beteiligten (§ 139 Abs. 1 FGO)

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 139 Abs. 1 FGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig. Daraus folgt eine Kostenminimierungspflicht der Beteiligten, also die Pflicht jedes Beteiligten, die Kosten der Prozessführung, die ihm ggf. zu erstatten sein werden, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner prozessualen Belange vereinbaren lässt (BVerwG v. 11.09.2007, 9 KSt 5/07, NJW 2007, 3656; BFH v. 25.03.2015, X K 8/13, juris; BFH v. 15.06.2015, III R 17/13, BFH/NV 2015, 1101). Die Kosten des Vorverfahrens werden nach § 139 Abs. 1 FGO zu Kosten des Gerichtsverfahrens, wenn dem Vorverfahren ein Klageverfahren folgt (BVerfG v. 20.06.1973, 1 BvL 9/71, 1 BvL 10/71, BStBl II 1973, 720, 722).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aufwendungen i. S. von § 139 Abs. 1 FGO sind alle den Beteiligten tatsächlich entstandenen Kosten in Geld oder Sachwerten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit stehen (Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz. 7). Mittelbare Aufwendungen (z. B. Kosten des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren) oder fiktive Aufwendungen (z. B. eigene Arbeitsleistung oder entgangener Gewinn) sind daher nicht erstattungsfähig (Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz. 7; Schwarz in HHSp, § 139 FGO Rz. 188 f.). Von den gesetzlichen Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände nach näherer Maßgabe des RVG (s. Rz. 7 ff.) abgesehen, kommen an erstattungsfähigen Aufwendungen des Klägers insbes. Reisekosten in Betracht, sei es zum auswärtigen Sitz des Gerichts, und zwar auch neben den Reisekosten des Bevollmächtigten (FG He v. 05.02.1974, B II 24/73, E...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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