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Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz

Roger Görke
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Leitsatz

1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist (Anschluss an BFH-Urteile vom 13. April 2011 II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und vom 8. September 2011 II R 54/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149).

2. Ein Fahrzeug, das bereits vor Insolvenzeröffnung untergegangen ist, fällt nicht unter den Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Abs. 1 InsO.

 

Normenkette

§ 55 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 InsO, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1 KraftStG, § 34 Abs. 3 AO

 

Sachverhalt

Die Schuldnerin war seit November 1998 Halterin eines Omnibusses, der einer Leasinggesellschaft sicherungsübereignet war. Durch einen Brand im September 2011 wurde der Bus völlig zerstört, er ist physisch nicht mehr existent. Ein Kaskoversicherer erbrachte die letzten Mietkaufraten an das Leasingunternehmen und eine Entschädigungsleistung an die Schuldnerin.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Das Insolvenzverfahren wurde im Oktober 2012 eröffnet. Im Mai 2016 meldete der Kläger das Fahrzeug ab. Das HZA erließ im Juni 2016 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Abmeldung des Fahrzeugs.

Das FG gab der Klage statt (FG des Saarlandes, Urteil vom 25.4.2018, 3 K 1422/16, Haufe-Index 11960766, EFG 2018, 1743).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des HZA als unbegründet zurück.

 

Hinweis

Das Besprechungsurteil beantwortet zwei Fragen:

a) Wird für ein völlig zerstörtes, aber nicht abgemeldetes Fahrzeug weiterhin Kfz-Steuer geschuldet?

b) Gehört die Kfz-Steuer für ein untergegangenes Fahrzeug zu den Masseschulden?

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