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Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

Karin Heger
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Leitsatz

1. Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG sein.

2. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substanziiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.

 

Normenkette

§ 1592 BGB , § 1596 Abs. 2 BGB , § 1597 BGB , § 1600d BGB , § 1600e BGB , § 33 EStG , Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG , § 307 ZPO , § 93 ZPO

 

Sachverhalt

Auf die Klage des Kindes stellte das Amtsgericht durch Urteil vom 22.9.1994 fest, dass der Kläger der Vater ist, und verurteilte ihn zur Zahlung des Regelunterhalts. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Kläger seine Vaterschaft in Zweifel gezogen hatte mit der Begründung, seine Beziehung zur Kindesmutter habe nur drei Monate gedauert und in der gesetzlichen Empfängniszeit sei es zu keinerlei persönlichem Kontakt mit ihr gekommen. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten besteht eine biostatistische Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Klägers von 99,966 %.

Die dem Kläger auferlegten Prozesskosten beliefen sich auf 5.295,20 DM einschließlich 4.683,20 DM Sachverständigenentschädigung.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die von ihm im Streitjahr 1999 entrichteten Prozesskosten vergeblich als außergewöhnliche Belastung geltend. Klage und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Das FG habe im Ergebnis zutreffend die Anerkennung der Kosten des Vaterschaftsprozesses als außergewöhnliche Belastung versagt, denn es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, seine Vaterschaft anzuerkennen. Es seien keine Anh...

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