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Klageänderung und Klagehäufung

Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Eine Umstellung einer Verpflichtungsklage in eine Anfechtungsklage ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Sachverhalt

Klägerin war eine in 2007 gegründete GmbH. Diese erwirtschaftete in 2007 einen Verlust von 243 TEUR. In 2008 übernahm eine der Gesellschafterin die Anteile der übrigen Gesellschafter. In der Körperschaftsteuererklärung 2008 wurde ein Gewinn von 187 TEUR ausgewiesen, der vor allem aus einem Forderungsverzicht resultierte. Das Finanzamt setzte die Körperschaft- und Gewerbesteuer entsprechend der Erklärung fest und ließ hierbei den Verlust aus 2007 aufgrund von § 8c KStG unberücksichtigt. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte wenige später einen Erlass der Steuer, da es sich bei dem Gewinn um einen Sanierungsgewinn gehandelt habe. Das Finanzamt verneinte die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn und wies den Einspruch zurück. Hierauf wurde Klage gegen die Steuerfestsetzung 2008 erhoben. Im Klageantrag führte die Klägerin aus, das Finanzamt sei zu verurteilen, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns festzustellen. Sodann wurde begründet, warum ein Sanierungsgewinn vorläge. Nach einem Erörterungstermin wurde der Klageantrag dahingehend umgestellt, dass das Finanzamt zu verurteilen sei, die Steuerfestsetzungen 2008 unter Berücksichtigung des Verlustvortrages 2007 zu ändern. Die Klageänderung, die hiermit verbunden sei, sei zulässig. Zudem wurde auch der Antrag gestellt, die Steuer abweichend unter Berücksichtigung eines Sanierungsgewinns zu erlassen.

 

Entscheidung

Die Klage hatte in vollem Umfang keinen Erfolg. Der zunächst gestellte Verpflichtungsantrag sei nach Ablauf der Klagefrist in einen Anfechtungsantrag umgestellt worden. Dies stelle eine Klageänderung dar, die nur dann zu...

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