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Kindergeld bei Warten auf ReferendarsteIle

Georg Schmitt
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Leitsatz

Ein Kind setzt auch dann seine Berufsausbildung fort, wenn es die erste Staatsprüfung für das Lehramt im März 2006 abgeschlossen hat und sich erst für eine ReferendarsteIle zum 1.2.2007 bewirbt, weil festgestanden hat, dass eine ReferendarsteIle zum 1.8.2006 nicht zu bekommen war.

 

Sachverhalt

Die im Jahr 1981 geborene Tochter des Klägers hat im März 2006 die erste Staatsprüfung für das Lehramt bestanden. Weil der Kläger keinen Nachweis über eine zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzunehmende ReferendarsteIle vorgelegt habe, hat die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab April 2006 aufgehoben. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren weist der Kläger im Klageverfahren nach, dass wegen der hohen Bewerberzahl die Referendarzeit der Tochter nicht am 1.8.2006 beginnen konnte und dass zum nächstmöglichen Termin, dem 1.2.2007, bereits eine Bestätigung der ReferendarsteIle vorliege.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG auch ab April 2006 für das Kindergeld zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Kindes nach dieser Vorschrift ist zunächst, dass der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung objektiv nicht möglich ist. Weitere Voraussetzung ist, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und dieses Bemühen entsprechend nachgewiesen wird. Im Streitfall steht es aufgrund des Schreibens der zuständigen Behörde vom 28.6.2006 fest, dass die Tochter des Klägers aufgrund der hohen Bewerberzahl zum 1.8.2006 eine ReferendarsteIle nicht erhalten hätte. Die Tochter des Klägers hat zwar vor dem 1.4.2006 - Ende der Bewerbungsfrist - die erste Staatsprüfung abgelegt und hätte sich somit zum 1.4.2006 bewerben können. Aber es stand zum damaligen Zeitpunkt fest, dass die Tochter keine Refe...

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