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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.08.2007 - 1 K 2123/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld bei Warten auf Referendarstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Kind setzt auch dann seine Berufsausbildung fort, wenn es die erste Staatsprüfung für das Lehramt im März 2006 abgeschlossen hat und sich nicht für eine Referendarstelle zum 01. August 2006, sondern erst zum 1. Februar 2007 bewirbt, weil aufgrund eines Schreibens der ADD festgestanden hat, dass aufgrund der hohen Bewerberzahlen das Kind zum 01. August 2006 eine Referendarstelle nicht bekommen kann. Es erscheint ein Formalismus seitens des Beklagten zu fordern, das Kind muss sich bewerben, obwohl schon klar war, dass es die gewünschte Referendarstelle nicht erhält.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kindergeld für die Zeit nach der Prüfung bis zum Beginn der Referendarzeit gewährt werden kann.

Der Kläger hat u. a. die Tochter N, geboren am 12. November 1981. Nach dem Abitur im März 2002 hat N an der Universität ... für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen studiert. Am 9. März 2006 hat sie die erste Staatsprüfung bestanden (Bl. 147 Kindergeldakte). Der Kläger hat mitgeteilt, dass die Referendarzeit erst im Februar 2007 beginnen kann. Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 hat die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab April 2006 aufgehoben, da N das Studium beendet habe und sich nicht mehr in Ausbildung befinde. Nachweise über eine zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzunehmende Referendariatsstelle seien nicht erbracht worden.

Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und ein Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - ADD - vom 28. Juni 2006 vorgelegt, in der bescheinigt wird, dass Nadine sich noch nicht für eine Stelle im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen beworben habe. Die Bewerbungsfrist für das laufende...

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