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Keine Rückstellung bei noch nicht konkretisiertem Rückforderungsanspruch

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Leitsatz

Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Ein gegen eine dritte Person in einer vergleichbaren Sache ergangenes erstinstanzliches Urteil genügt für sich allein für eine Rückstellungsbildung noch nicht.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger ist Facharzt für Labormedizin. In dem Gebäude, in dem er seine Praxis betreibt, befindet sich auch das Labor einer ärztlichen Laborgemeinschaft, der mehrere im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Hessens (KVH) niedergelassene Vertragsärzte angeschlossen sind. Für ihn bestimmte Proben wurden auch durch den von der Gemeinschaft eingeschalteten Transportdienst (Kurierdienst, Taxi) mit befördert. Auch für diese Proben rechnete der Arzt die Versandkostenpauschale ab. In einem vergleichbaren Fall entschied das SG Mainz durch Urteil v. 8.10.1997, S 1 Ka 160/97, dass die Versandkostenpauschale nur abrechenbar sei, wenn ein Nichtmitglied der Laborgemeinschaft die Durchführung überweisungsfähiger Leistungen veranlasst habe. Wegen der möglichen Rückforderung dieser Gebühren durch die KVH bildete der Steuerpflichtige in der Bilanz zum 31.12.1996 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe von umgerechnet 1575298 EUR (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Begründung: Er damit rechnen müssen, dass die KVH auch ihn in Anspruch nehmen werde. Finanzamt und FG lehnten die Bildung einer Rückstellung wegen nicht ausreichender Gefahr der Inanspruchnahme durch die KVH ab.

Der BFH hat die Revision des Steuerpflichtigen als unbegründet zurückgewiesen. Zum Bilanzstichtag am 31.12.1996 war nicht wahrscheinlich, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Versandkostenpa...

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