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Keine Fortführung der Nutzungswertbesteuerung bei wesentlicher Erweiterung der selbstgenutzten Wohnung

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Kommentar

Die im alten Bundesgebiet grundsätzlich zum 31. 12. 1986 ausgelaufene Besteuerung des Nutzungswerts der eigenen Wohnung kann nach der sogenannten großen Übergangsregelung ( § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ) im Wege der Einnahme-Überschußrechnung bis 1998 fortgeführt werden, wenn bei dem Eigentümer 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten vorgelegen haben ( Nutzungswert ).

Diese Regelung beruht auf Gründen des Vertrauensschutzes. Danach läßt es sich zwar rechtfertigen, ab 1987 vorgenommene Ausbauten und Erweiterungen an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung stehen und die zusätzlich geschaffene Wohnfläche gegenüber der bisherigen Wohnfläche von untergeordneter Bedeutung ist. Wird die Wohnfläche dagegen wesentlich vergrößert , erstreckt sich die Nutzungswertbesteuerung jedenfalls nicht auf die zusätzlichen Flächen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.02.1995, IX R 66/94

Hinweise:

1. Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, bewohnten 1986 eine 101 qm große Erdgeschoßwohnung im eigenen Zweifamilienhaus selbst. Später erweiterten sie diese Wohnung um einen Anbau von 20qm und verbanden sie mit der zuvor vermieteten, 82 qm großen Obergeschoßwohnung zu einer Einheit.

Das Finanzamt bezog für das Streitjahr 1991 den Anbau in die Ermittlung des negativen Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung ein, nicht aber die Räume der früheren Obergeschoßwohnung. Während der Einspruch erfolglos blieb, gab das Finanzgericht der Klage mit der Begründung statt, die selbstgenutzte Wohnung und die frühere vermietete Wohnung bildeten nunmehr eine Einheit; der negative Nutzungswert sei d...

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    BFH IX R 66/94
    BFH IX R 66/94

      Entscheidungsstichwort (Thema) Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 EStG für Ausbau/Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung  Leitsatz (amtlich) Wesentliche Erweiterungen einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind ...

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