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Keine erweiterte Kürzung für Grundstücks-KG, wenn Grundbesitz der am Vermögen nicht beteiligten Komplementär-GmbH dient

Michael Wendt
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Leitsatz

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kann grundstücksverwaltenden Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen gewerblich tätigen, persönlich haftenden Gesellschafter nicht gewährt werden, auch wenn dieser Gesellschafter weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft beteiligt ist.

 

Normenkette

§ 9 Nr. 1 S. 2 und 5 GewStG

 

Sachverhalt

Komplementärin einer Grundbesitz verwaltenden KG war eine nicht am Vermögen beteiligte GmbH. Diese hatte von der KG ein Grundstück zur Entnahme von Ton gepachtet.

Das FA versagte der KG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.

 

Entscheidung

Auch FG (Sächsisches FG, Urteil vom 27.03.2006, 8 K 2063/05, Haufe-Index 1888327) und BFH hielten eine erweiterte Kürzung für ausgeschlossen. Das Grundstück diene der GmbH und damit einem Gesellschafter i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG. Es sei ohne Bedeutung, dass die GmbH am Vermögen der KG nicht beteiligt sei. Der Gesetzgeber habe typisierend auf die reine Stellung als Gesellschafter abstellen dürfen.

 

Hinweis

1. Um die Doppelbelastung eines Unternehmens mit GewSt und GrSt zu vermeiden, sieht § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG eine Kürzung des Gewerbeertrags um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes vor. Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, also nur wegen ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe sind, sollen wirtschaftlich nur mit GrSt und nicht mit GewSt belastet und damit den nicht gewerblichen Vermögensverwaltern gleichgestellt werden. Deshalb sieht § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG eine Kürzung um die gesamten Grundbesitzerträge vor. Diese erweiterte Kürzung kann aber dann nicht beansprucht werden, wenn der Grundbesitz einem Gesellschafter des Grundbesitzunternehmens die...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende Personengesellschaften, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient Leitsatz (amtlich) Die erweiterte ...

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