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Keine Einbeziehung der Grunderwerbsteuer in die Bemessungsgrundlage (zu § 10 UStG)

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Kommentar

Nach früherer Auffassung[1] gehörte die Hälfte der Grunderwerbsteuer, die bei der Übertragung eines Grundstücks anfiel, dann mit zu der Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG, wenn der Erwerber die Grunderwerbsteuer in vollem Umfang übernahm. Begründet wurde dieses mit der gesamtschuldnerischen Haftung beider Vertragsparteien und einer damit einhergehenden Schuldübernahme durch den Erwerber in Höhe der Hälfte der Grunderwerbsteuer.

Der BFH hatte diese Auffassung schon durch Urteil v. 20.12.2005[2] aufgegeben, da der Erwerber mit der Zahlung der Grunderwerbsteuer seine eigene Steuerschuld tilgt und die Grunderwerbsteuer zu den Kosten des Grunderwerbs zählt, ohne in das dem Veräußerer zustehende Entgelt einzugehen. Mit Urteil v. 9.11.2006[3] hat der BFH diese neue Rechtsauffassung bestätigt.

Die Finanzverwaltung regelt jetzt unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH v. 9.11.2006, dass die Grunderwerbsteuer nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für die Grundstücksumsätze einzubeziehen ist.

Praxis-Tipp

Die Finanzverwaltung hat aber schon früher von der geänderten Rechtsprechung Kenntnis gewonnen, da schon in dem Entwurf der UStR 2008 vom Februar 2007 die dem entgegenstehenden Ausführungen in Abschn. 149 Abs. 7 UStR 2005 mit Hinweis auf das Urteil v. 20.12.2005 gestrichen worden waren.

Allerdings beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn bei Grundstücksumsätzen bis zum 30.9.2007 von den Vertragsparteien noch entsprechend der alten Regelung verfahren wird (Übergangsregelung).

Wichtig

Nach dem BMF-Schreiben ist das BFH-Urteil ab dem Tag der Veröffentlichung im BStBl auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Konsequenzen für die Praxis

Da seit dem 1.4.2004 der Erwerber bei steuerpflichtigen Grundstücksumsätzen zum Steuerschuldner für die Umsatzsteuer wird (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. ...

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