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Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

 

Normenkette

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d EStG, § 51 Abs. 1, § 59c, § 59j BRAO

 

Sachverhalt

K ist eine international tätige Rechtsanwalts-GmbH; sie tritt gegenüber Mandanten als Vertragspartei auf und hat Prozessvollmacht. Ks Geschäftsführern ist arbeitsvertraglich eine eigene Anwaltstätigkeit untersagt. K hat als alleinige Versicherungsnehmerin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung (Versicherungssummen nach § 59j Abs. 2 BRAO: 2,5 Mio. EUR, später 10 Mio. EUR je Versicherungsfall; Höchstleistung von 10 Mio. EUR, später 20 Mio. EUR je Versicherungsjahr). Versichert sind Schäden, die K selbst oder Personen verursachen, für die K nach §§ 278, 831 BGB einzustehen hat. Die Versicherungsprämien richten sich nach Anzahl, Funktion und zeitlichem Umfang der Tätigkeit der bei K beschäftigten Rechtsanwälte; sie sind im Versicherungsschein mit dem auf sie rechnerisch entfallenden Versicherungsbeitrag genannt, die Summe ist Ks Gesamtprämie. Alle angestellten Anwälte hatten auch die nach § 51 BRAO notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung mit den Mindestversicherungssummen des § 51 Abs. 4 BRAO. Die Versicherungsprämien dafür hatte K übernommen und lohnversteuert, nicht aber die Beiträge für ihre (Ks) eigene Haftpflichtversicherung. Das FA sah Ks eigene Beiträge im Umfang einer "Grunddeckung" als lohnsteuerpflichtigen Vorteil der Anwälte und erließ einen LSt-Haftungsbescheid. Ks Klage war erfolgreich (FG Hamburg, Urteil vom 4.11.2014, 2 K 95/14, Haufe-Index 7560211, EFG 2015, 393).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das ...

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