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II. Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte zum Handels- oder Erfüllungstag

Prof. Dr. Andreas Barckow, Jens Berger
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Tz. 121

Stand: EL 58 – ET: 01/2026

Gemäß IFRS 9.3.1.1 hat ein Unternehmen Finanzinstrumente grundsätzlich ab dem Zeitpunkt bilanziell zu erfassen, zu dem es Vertragspartei wird. Dieser Tag wird als Zeitpunkt der Verpflichtung oder Handelstag bezeichnet (Commitment oder Trade Date). Für Geschäftsvorfälle, die als marktübliche Käufe oder Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten eingestuft werden und bei denen zwischen Abschluss und Erfüllung eine gewisse Zeitspanne liegt (Regular Way Purchase or Sale), bestimmt der IASB in IFRS 9.3.1.2, dass Ein- und Ausbuchung wahlweise zum Abschluss- oder Erfüllungszeitpunkt (Settlement Date) erfolgen können (vgl. Tz. 122f.). Die Wahl des Erfassungszeitpunkts ist für alle Käufe und Verkäufe von Vermögenswerten, die nach diesem Standard gleichartig klassifiziert werden, stetig auszuüben und beizubehalten. Für Zwecke dieser Regelung gelten finanzielle Vermögenswerte, die verpflichtend zum beizulegenden Zeitwert bewertet und deren Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden müssen, und solche, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde, als zwei Kategorien (vgl. IFRS 9.B3.1.3). Verträge, die eine Erfüllung durch Nettobarausgleich zulassen, sind nicht als übliche Käufe oder Verkäufe einzustufen. Sie sind für den Zeitraum zwischen Handels- und Erfüllungstag als Derivat zu bilanzieren (vgl. IFRS 9.B3.1.4).

 

Tz. 122

Stand: EL 58 – ET: 01/2026

Eine Bilanzierung zum Handelstag bedeutet, dass der Geschäftsvorfall bereits bei Abschluss und nicht erst bei Erfüllung bilanziell abzubilden ist (vgl. IFRS 9.B3.1.5 iVm. IG.D.2.1 und 2):

  • Bei Käufen finanzieller Vermögenswerte setzt das Unternehmen den zu erwerbenden Vermögenswert sowie eine korrespondierende Zahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit an. Eine etwaige Verzinsung beginnt gleichwohl erst ...

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