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II. Angabepflichten

Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
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Tz. 147

Stand: EL 54 – ET: 10/2024

Fallen bedeutende Geschäftsvorfälle und Transaktionen in fremder Währung an, hat das Unternehmen im Rahmen seiner Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Angaben zur Fremdwährungsumrechnung zu machen (IAS 1.117 iVm. IAS 1.112). IAS 1 differenziert nicht zwischen Jahres- und Konzernabschluss. Demzufolge lösen auch bedeutende ausländische Geschäftsbetriebe mit eigener funktionaler Währung diese Angabepflichten aus.

Ferner hat das Unternehmen im Rahmen seiner Berichterstattung über bedeutsame nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (wertbegründende Ereignisse) Angaben über ungewöhnlich große Veränderungen der Wechselkurse nach dem Bilanzstichtag zu machen und eine Einschätzung der finanziellen Auswirkungen abzugeben, sofern ein Unterlassen dieser Angaben den Abschlussadressaten in seinen Möglichkeiten zu einer angemessenen Einschätzung und Entscheidungsfindung beeinträchtigen würde (IAS 10.21; IAS 10.22 (g)).

 

Tz. 148

Stand: EL 54 – ET: 10/2024

Nach IAS 21.52 sind anzugeben:

1) Der Betrag der Umrechnungsdifferenzen, der im Geschäftsjahr in der GuV erfasst wurde. Diese Angabe umfasst Kursgewinne bzw. -verluste, die im Rahmen von Jahresabschlüssen realisiert bzw. als realisiert betrachtet wurden. Darüber hinaus sind in dieser Angabe auch die im Konzernabschluss aufgrund des Abgangs eines ausländischen Geschäftsbetriebs realisierten, zuvor im Eigenkapital erfassten Umrechnungsdifferenzen enthalten. Folglich sind im Konzernabschluss sämtliche Umrechnungsdifferenzen anzugeben, die in der Konzern-GuV erfasst sind. Dem Adressaten des Abschlusses wird nicht mitgeteilt, welche Kursdifferenzen tatsächlich durch Zahlungen realisiert und welche lediglich erfolgswirksam behandelt wurden, ohne dass eine Realisation im streng...

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