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I. Grundlagen

Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
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Tz. 118

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind notwendiger Bestandteil bei der Erstellung von Abschlüssen. Die Verlässlichkeit von Abschlüssen wird durch die Verwendung von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen nicht beeinträchtigt. Zur Abgrenzung rechnungslegungsbezogener Schätzungen von Fehlern und Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vgl. Tz. 34ff.

 

Tz. 119

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Rechnungslegungsbezogene Schätzungen werden stets auf Basis der letzten verfügbaren Informationen vorgenommen (vgl. IAS 8.32). Neue Informationen können folgende Ursachen haben (vgl. IAS 8.34):

(1) Änderungen bezüglich der rechnungslegungsbezogenenSchätzungen zugrunde gelegten Annahmen,
(2) neue Erkenntnisse und
(3) zusätzliche Erfahrungen.

Eine Schätzung muss bei Vorliegen derartiger Informationen stets überarbeitet werden (IAS 8.34). Im Rahmen der Abschlusserstellung ist folglich jede Schätzung daraufhin zu überprüfen, ob sie auf Basis des letzten verfügbaren Informationsstandes vorgenommen wurde. Eine jährlich zwingend vorzunehmende Neuberechnung wie zB beim jährlichen Impairment Test ist somit dann nicht erforderlich, wenn gegenüber dem Vorjahresabschluss keine neueren Informationen verfügbar wurden. Dem Wertaufhellungszeitraum kommt in Bezug auf rechnungslegungsbezogene Schätzungen besondere Bedeutung zu.

 

Tz. 120

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Fraglich ist, ob angewendete Schätzverfahren stetig anzuwenden sind. Der in IAS 8.13 verankerte Stetigkeitsgrundsatz bezieht sich ausschließlich auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und somit nicht auf rechnungslegungsbezogene Schätzungen. Ein mit IAS 8.13 vergleichbarer Stetigkeitsgrundsatz für rechnungslegungsbezogene Schätzungen ist in IAS 8 nicht enthalten. Eine hierauf begründete willkürliche Änderung der angewende...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
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