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cc. Konsolidierter Zwischenbericht

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
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Tz. 5c

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Wird ein konsolidierter Abschluss erstellt, ist der Halbjahresfinanzbericht anstatt auf Ebene des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 117 Nr. 2 WpHG; außerdem vgl. Leippe/Riemenschneider, in: IFRS-Handbuch, 7. Aufl., Kap. 53, Tz. 5). Gemäß der EG-Verordnung 1606/2002 sind alle in der EU ansässigen Unternehmen, deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt zugelassen sind, dazu verpflichtet, ihren konsolidierten Abschluss nach IFRS aufzustellen. Diese Unternehmen haben den Zwischenabschluss gemäß § 117 WpHG ebenfalls nach IFRS zu erstellen. Die gesetzlichen Vorschriften des WpHG zur Aufstellung eines konsolidierten Halbjahresfinanzberichts werden zusätzlich durch den am 02.11.2012 veröffentlichten Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 16 (DRS 16) "Halbjahresfinanzberichterstattung" des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) zur Finanzberichterstattung konkretisiert (zum Inhalt von DRS 16 vgl. Müller, in: Haufe HGB Bilanz-Komm., 14. Aufl., § 264, Tz. 13–15).

Analog zum Halbjahresfinanzbericht sind Quartalsmitteilungen von Unternehmen, die einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellen müssen, auf konsolidierter Basis zu erstellen (§ 53 Abs. 1 BörsO FWB). In Deutschland müssen IFRS-Anwender ihre konsolidierte Quartalsmitteilung – im Unterschied zum konsolidierten Halbjahresfinanzbericht – nicht zwingend IFRS-konform aufstellen (vgl. Tz. 9).

 

Tz. 6

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Sofern das berichterstattende Unternehmen einen konsolidierten Abschluss veröffentlicht, ist auch der Zwischenbericht zwingend in konsolidierter Form aufzustellen (IAS 34.14). Informationen zum Zwischenabschluss des Mutterunternehmens können freiwillig in den Konzernzwischenbericht a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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