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bb. Faktische Beherrschung (de facto control)

Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
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Tz. 106

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Auch Investoren ohne Stimmrechtsmehrheit haben zu prüfen, ob sie Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen innehaben (IFRS 10.B38). Zum einen können vertragliche Vereinbarungen (vgl. Tz. 125ff.) zur Verfügungsgewalt führen und zum anderen gibt es Situationen, in denen Verfügungsgewalt über Stimmrechte auch ohne die absolute Stimmrechtsmehrheit vorliegt. In diesen Bereich fällt die sog. faktische Beherrschung (de facto control). Die faktische Beherrschung bezeichnet Situationen, in denen ein Investor zwar keine absolute Stimmrechtsmehrheit, aber dennoch über seine Stimmrechte die praktische Möglichkeit zur einseitigen Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten besitzt (IFRS 10.B41). Obwohl der IASB in IFRS 10 klargestellt hat, dass Verfügungsgewalt grds. auf Rechtspositionen basiert (power arises from rights, IFRS 10.10), wird in IFRS 10 somit explizit auch das Konzept der faktischen Beherrschung geregelt.

 

Tz. 106a

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Es kann Situationen geben, in denen die Stimmrechte eines Investors ausreichen, um Verfügungsgewalt auszuüben, ohne dass der Investor die absolute Mehrheit der Stimmrechte hält. Bei dieser Beurteilung sind sämtliche relevante Sachverhalte und Umstände, vor allem aber die folgenden Faktoren zu beachten (vgl. IFRS 10.B42):

  1. Größe des Stimmrechtsanteils des berichtenden Unternehmens im Vergleich zur Größe und der Streuung der Stimmrechte anderer Stimmrechtsinhaber. Die Möglichkeit zur Ausübung von Verfügungsgewalt ist umso wahrscheinlicher, je mehr Stimmrechte der Investor selbst bzw. im Vergleich zu den anderen Stimmrechtsinhabern hält und je mehr Parteien kooperieren müssen, um den Investor zu überstimmen (dh. je mehr die restlichen Stimmrechte breit gestreut sind);
  2. potenzielle Stimmrechte des berichtend...

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