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1. Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte

Prof. Dr. Andreas Barckow, Jens Berger
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a. Grundprinzip

 

Tz. 125

Stand: EL 58 – ET: 01/2026

Bevor ein Unternehmen prüfen kann, ob es zur Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts berechtigt ist, sind vorab zwei Aspekte zu klären: aus wessen Sicht und was soll ausgebucht werden? Die Frage nach dem "wer" bezieht sich auf die Abschlussperspektive, aus der die Ausbuchungsprüfung vorgenommen werden soll – Einzel- oder Konzernabschluss. Erfolgt die Prüfung für einen Konzern, sind zunächst sämtliche Tochtergesellschaften einschließlich aller Zweckgesellschaften zu konsolidieren und erst dann die Ausbuchungsprüfung vorzunehmen (vgl. IFRS 9.3.2.1 iVm. IFRS 10). Dahinter steht faktisch die Frage, an wen ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte übertragen hat: an ein beherrschtes Unternehmen des Konzerns oder an einen fremden Dritten. Nur dann, wenn der Vermögenswert die Konzernsphäre verlassen hat, kommt überhaupt eine Ausbuchung in Frage (vgl. IFRS 9.B3.2.3 und BCZ3.24).

 

Tz. 126

Stand: EL 58 – ET: 01/2026

Sodann ist das Bezugsobjekt der Ausbuchungsprüfung festzulegen: Soll ein einzelner finanzieller Vermögenswert ausgebucht werden oder lediglich ein Teil eines Vermögenswerts? Bezieht sich die Beurteilung auf einen einzelnen Vermögenswert oder auf mehrere Vermögenswerte? Gleichartige Vermögenswerte – dh. Posten mit vergleichbaren Zahlungsstrommerkmalen, Währungen, Zahlungsterminen etc. – können zu einem Portfolio zusammengefasst und diese dann gemeinschaftlich einer Evaluierung unterzogen werden, während für verschiedenartige Vermögenswerte getrennte Prüfungen vorzunehmen sind. Das IFRS Interpretations Committee wurde gefragt, wie "gleichartig" auszulegen sei. Das Gremium verwies den Sachverhalt infolge des anhängigen Agendaprojekts an den Board. Jener entschied, dass eine Beurteilung – abgesehen von der Prüfung auf die wesentlichen A...

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