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Holding-GbR nicht freiberuflich

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
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Leitsatz

Eine Personengesellschaft entfaltet keine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG

 

Sachverhalt

Eine Partnerschaftsgesellschaft war als Managementholding für verschiedene Ingenieur-Tochtergesellschaften tätig. Die Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft waren durchweg Ingenieure, ein Gesellschafter war Diplomkaufmann und nahm die kaufmännische Betreuung des gesamten Konzerns wahr. FA und FG (FG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2006, V 280/2004, Haufe-Index 19067549) beurteilten die Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Klägerin sei als Holdinggesellschaft nicht freiberuflich tätig geworden. Sie sei auch nicht durch ihren kaufmännischen Gesellschafter als beratender Volks- oder Betriebswirt tätig geworden. Geschäftsleitende, kontrollierende und koordinierende kaufmännische Tätigkeiten fielen nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

 

Hinweis

Hier handelt es sich um das Verfahren der Obergesellschaft, einer Ingenieur-GbR mit einem Diplom-Kaufmann, die als Holdinggesellschaft für verschiedene Ingenieur-Tochtergesellschaften tätig war. Zum Verfahren einer Tochtergesellschaft ist das vorstehende Urteil VIII R 69/06, BFH/NV 2009, 657, BFH/PR 2009, 173 ergangen.

Hier gelten die für das vorstehende Urteil VIII R 69/06 wiedergegebenen Praxis-Hinweise entsprechend.

Zusätzlich hat sich der BFH hier mit der Holding-Tätigkeit befasst. Die Klägerin hat sich als Managementholding nachhaltig und selbststän...

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