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Hillebrand/Keßler, GenG § 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit

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Rz. 1

Ist die eingetragene Genossenschaft nach Eintragung des Nichtigkeitsurteils aufgelöst, so ist sie nach den allgemeinen Liquidationsgrundsätzen gem. § 83 ff. abzuwickeln. Das bedeutet, dass die Genossenschaft i. L. auch in der Zeit nach Eintragung des Löschungsvermerks ins Register rechts- und parteifähig ist (Bauer § 97 RN 2, Beuthien § 97 RN 1). § 97 verdeutlicht damit nochmals die Regelungsstruktur, dass unabhängig von dem Satzungsmangel – Fehlen oder Nichtigkeit einer Satzungsbestimmung – die Genossenschaft in ihrer Eigenschaft als werbendes Unternehmen existent gewesen ist. Die Eintragung des Nichtigkeitsurteils bewirkt lediglich, dass die Genossenschaft zu einer Abwicklungsgenossenschaft wird.

 

Rz. 2

Das bedeutet, dass die Handlungen der Genossenschaft im Außen- wie auch im Innenverhältnis vor der Zeit der Nichtigkeitserklärung in gleicher Weise fort gelten und verbindlich sind und von der Nichtigkeitserklärung des Gerichts in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt werden. Folglich bleiben die von der Genossenschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte trotz der Nichtigkeit wirksam (Beuthien § 97 RN 2). Auch die Rechtsbeziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern werden von der Nichtigkeit nicht tangiert. Vor Eintragung der Nichtigkeit im Genossenschaftsregister sind die Genossen ohne jede Einschränkung zu den durch die Satzung festgelegten Leistungen verpflichtet. Im umgekehrten Verhältnis ist die Genossenschaft aber auch ihren Mitgliedern gegenüber zur genossenschaftlichen und satzungsmäßigen Leistung verpflichtet. Nach der Eintragung ergibt sich nur insoweit eine Einschränkung, als sich nunmehr das Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern nach den Regeln bestimmt, die für die Mitgliedschaft in einer in Liquidation befindli...

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