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Hillebrand/Keßler, GenG § 91 Verteilung des Vermögens

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1 Grundlagen

 

Rz. 1

Die Verteilung des Vermögens setzt zum einen die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 90 GenG voraus, zum anderen, dass das Vermögen der eG versilbert wurde (§ 88 GenG). Das zu verteilende Reinvermögen ist um noch auf die eG zukommende Verpflichtungen zu bereinigen. So ist für Steuern und Abgaben, offene Vergütungsansprüche der Liquidatoren und Kosten der Aufbewahrung von Büchern und Schriften (§ 9 GenG) eine angemessene Rückstellung zu bilden. Nur das verbleibende Reinvermögen darf und muss alsbald verteilt werden. Der Verteilungsmodus kann der gesetzlichen Vorgabe (Abs. 1 und 2) folgen oder abweichend in der Satzung bestimmt sein. Diese kann auch eine Verteilung an die Mitglieder insgesamt ausschließen (§§ 91 Abs. 3, 92 GenG).

2 Satzungsregelungen

 

Rz. 2

Grundsätzlich kann in der Satzung über die Vermögensverteilung frei disponiert werden, wobei aber der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist (vgl. Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 91 RN 10). Als Verteilungskriterien kommen neben der Höhe der Geschäftsguthaben z. B. auch Dauer der Mitgliedschaft, Umsätze mit der eG oder ein gemischter Schlüssel in Betracht.

Durch die Satzung kann aber nicht der vorrangige Anspruch gemäß Abs. 1 S. 2 abbedungen werden: soweit Mitglieder während der Liquidation zu Unrecht zu Nachschüssen herangezogen werden, ist dieser Erstattungsanspruch nicht disponibel (vgl. Müller § 91 RN 2). Etwas anderes gilt nur, wenn alle Mitglieder zustimmen.

Ein vom gesetzlichen Modell abweichender Verteilungsmodus kann in der ursprünglichen Satzung enthalten sein oder jederzeit vor der Vermögensverteilung eingeführt oder geändert werden. Nach der Auflösung der eG ist eine diesbezügliche Satzungsänderung nur mit Zustimmung derjenigen möglich, die durch die Änderung benachteiligt werden (vgl. Koch/Hüffer § 271 AktG RN 2...

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