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Hillebrand/Keßler, GenG § 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied

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1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Die Bestimmung betrifft die finanzielle Auseinandersetzung mit der Genossenschaft bei Ausscheiden eines Mitglieds infolge Kündigung (§§ 65, 66, 67, 67 a), Ausschluss (§ 68), Tod (§ 77) und Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 77 a) sowie bei der Herabsetzung der Geschäftsanteile (§ 67 b). Sie ist infolge der formellen Satzungsstrenge (§ 18 S. 2) grundsätzlich zwingend und nur im Rahmen der Regelungen von Abs. 3 und 4 einer abweichenden Gestaltung durch die Satzung zugänglich. Es ist folglich nicht möglich, die Auseinandersetzung in der Satzung auszuschließen. Eine Auseinandersetzung unterbleibt nur bei Übertragung des Geschäftsguthabens auf Dritte gem. § 76 sowie bei Fortsetzung der Mitgliedschaft durch den Erben (§ 77 Abs. 2) sowie hinsichtlich der übertragenden Genossenschaft bei der Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Verschmelzung (§ 20 UmwG).

 

Rz. 2

Im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 wurde die Regelung redaktionell und sprachlich überarbeitet. Zugleich wurde im Rahmen des neu eingefügten Abs. 4 die Möglichkeit eröffnet, durch Satzungsregelung die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens eines ausgeschiedenen Mitglieds abweichend von § 73 Abs. 2 S. 2 zu regeln; entsprechendes gilt für die Kündigung eines Geschäftsanteils nach § 67 b. Darüber hinaus ist mit der Einführung eines Mindestkapitals gem. § 8 a notwendig eine Einschränkung für die Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens verbunden (Abs. 2 S. 2).

2 Der Abfindungsanspruch

2.1 Das Auseinandersetzungsguthaben

2.1.1 Die Entstehung des Anspruchs

 

Rz. 3

Der Anspruch des Mitglieds auf das Auseinandersetzungsguthaben entsteht nach zutreffender Ansicht bereits mit dem Beitritt zur Genossenschaft und der Einzahlung des Geschäftsguthabens als durch das künftige Ausscheiden aufschiebend bedingtes (§ 158 Abs. 1 BGB) Recht (OLG Schleswig WM 2002, S. 2301; OLG Braunschweig W...

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