Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hillebrand/Keßler, GenG § 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Die Bestimmung stellt klar, dass sich dort, wo ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, die Kündigung auf einzelne Geschäftsanteile beschränken kann, ohne damit die Mitgliedschaft insgesamt zu berühren (vgl. Bauer § 67 b RN 1). Dies gilt sowohl für das ordentliche als auch für das außerordentliche Kündigungsrecht gem. § 65 Abs. 3. Demgegenüber kommt eine auf einzelne Geschäftsanteile beschränkte Kündigung gem. § 67 und 67 a aufgrund der Funktion dieser Bestimmungen nicht in Betracht. Auch im Falle der Gläubigerkündigung (§ 66) muss sich die Kündigung auf einzelne Geschäftsanteile beschränken, soweit dies zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers ausreicht (vgl. § 66 RN 7). Demgegenüber kann die Genossenschaft im Rahmen von § 68 das Mitglied nur vollständig ausschließen; ein Teilausschluss hinsichtlich einzelner Geschäftsanteile ist ebenso wie deren ›Einziehung‹ nicht zulässig (Bauer § 67 b RN 13; Beuthien § 67 b RN 7; Müller § 67 b RN 9 b).

 

Rz. 2

Im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 wurde die Regelung sprachlich angepasst und inhaltlich konkretisiert. So hatte die Einschränkung der Kündigungsbefugnis im letzten Satzteil von Abs. 1 zu gewissen Auslegungsschwierigkeiten geführt. Durch die Ersetzung des letzten Wortes ›war‹ durch ›ist‹ wird nunmehr klargestellt, dass eine Pflichtbeteiligung nur dann ein Hindernis für eine Teilkündigung darstellt, wenn im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die auf der Satzung oder einer Vereinbarung beruhende Pflicht zur Übernahme der gekündigten Geschäftsanteile fortbesteht, nicht aber, wenn die Voraussetzungen inzwischen entfallen sind. Dies ist der Fall, wenn das Mitglied die Förderleistung der Genossenschaft nicht mehr in Anspruch nimmt; es kann also durch eine Rückgewähr dieser Leistung – wie z. B. einer ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren