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Hillebrand/Keßler, GenG § 68 Ausschluss eines Mitglieds

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1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Die Regelung wurde im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 redaktionell und sprachlich überarbeitet und zum Teil neu gefasst (vgl. BT-Drucks. 16/1025 zu § 68). Der in Folge der Novelle 1973 letzte noch verbliebene gesetzliche Ausschließungsgrund der ›Doppelmitgliedschaft‹ (§ 68 Abs. 1 a. F.) wurde aufgehoben. Der Ausschluss eines Mitglieds seitens der Genossenschaft kommt folglich nach geltendem Recht nur noch unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Ausschlussgrund in der Satzung in hinreichend bestimmter Weise festgesetzt ist.

 

Rz. 2

§ 68 ermöglicht unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen den Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft. Dies ist im Kern Ausdruck des rechtsformübergreifenden Grundsatzes, wonach es im Rahmen personalistisch strukturierter Verbände möglich sein muss, die Mitgliedschaft auch gegen den Willen eines Mitglieds zu beenden, soweit dieses den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt und hierdurch dessen Funktionsfähigkeit in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Entscheidend ist somit der Umstand, ob im Lichte der berechtigten Belange der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die weitere Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses mit dem auszuschließenden Mitglied bei verständiger Würdigung als insgesamt unzumutbar erscheint (vgl. § 11 Abs. 1 lit.a MusterS). Dies setzt sowohl im Rahmen der satzungsmäßigen Festsetzung des Ausschließungsgrundes als auch bei der fallbezogenen Konkretisierung des – meist in gewissem Umfange vagen – Ausschlusstatbestandes eine am Einzelfall orientierte Interessenabwägung zwischen den Belangen der Genossenschaft, ihrer Mitglieder und denjenigen des betroffenen Mitglieds voraus. Zwar bedarf der Ausschluss eines Mitglieds grundsätzlich einer hinreichenden satzungsrechtlichen Ermächtigung (Abs. 1 S....

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