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Hillebrand/Keßler, GenG § 8a Mindestkapital

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1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Eines der zentralen Anliegen des Gesetzgebers im Kontext der Genossenschaftsnovelle 2006 gründete in dem Bemühen, die Bedingungen der Kapitalbeschaffung und -erhaltung zugunsten der Genossenschaften zu verbessern und es auch denjenigen Genossenschaften, die in Zukunft nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IAS bilanzieren werden, zu ermöglichen, ihre Geschäftsguthaben weiterhin im Hinblick auf IAS 32 als Eigenkapital auszuweisen. Zwar weist die Genossenschaft im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) kein gesetzliches Mindestkapital auf, doch soll ihr die (Neu-) Regelung des § 8 a ermöglichen, in der Satzung ein Mindestkapital festzusetzen, das nicht unterschritten werden darf. Trifft die Satzung eine entsprechende Regelung, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde (§§ 8 a Abs. 2, 73 Abs. 2 S. 1). Der Genossenschaft eröffnet sich hierdurch die Möglichkeit, ihre Kreditfähigkeit zum Teil erheblich zu verbessern (Regierungsbegründung BT-Drucks. 16/1025 zu Nr. 10 – § 8 a). Insofern korrespondiert die Regelung hinsichtlich ihrer Funktion in gewisser Weise mit der Beschränkung des Abfindungsanspruchs gem. § 73 Abs. 4 (vgl. dort). Ebenso wie dort dürfte die Einführung einer entsprechenden Satzungsregelung wegen der möglichen Beeinträchtigung des Auseinandersetzungsanspruchs (§ 73 Abs. 2 S. 1) nicht nur eine erhebliche Überzeugungsarbeit gegenüber den (Alt-) Mitgliedern erforderlich machen, sondern zugleich auch die Werbung von Neumitgliedern deutlich erschweren; zumal die Auseinandersetzungsregelungen des GenG wegen des Ausschlusses der Beteiligung am Firmenwert und den stillen Reserven (§ 73 Abs. 2 S. 3) ohnehin schon deutlich hinter den Vorgaben des Kapit...

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