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Hillebrand/Keßler, GenG § 33 Buchführung; Jahresabschluss; Lagebericht

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1 Buchführungspflicht, Pflichten zur Erstellung und Vorlage von JA und Lagebericht (§ 33 Abs. 1)

 

Rz. 1

In § 33 Abs. 1 wird die Pflicht zur ordentlichen Führung der Bücher geregelt. Diese öffentlich-rechtliche Pflicht kann nicht durch Satzung oder Beschluss der GV aufgehoben/beschränkt werden (vgl. Müller § 33 RN 4). Da die Buchführungsregeln für eG im HGB fixiert sind, einschließlich der Inventurvorschriften, werden Inhalt, Anforderungen und Zuständigkeiten an den entsprechenden Stellen des Anh. § 33 mitbesprochen.

Das Gleiche gilt für die ebenfalls in § 33 Abs. 1 getroffenen Regeln über die Erstellung des JA und LB und den zugehörigen zeitlichen Ablauf (vgl. RN 54 ff.). Zu den Sanktionen bei Verstößen vgl. RN 661. Die Regelung der Buchführungspflicht ist i.ü. kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Holthaus/Lehnhoff in L/W § 33 GenG RN 5; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff § 41 GmbHG RN 4; Müller § 33 RN 6; Hüffer § 91 AktG RN 3), d. h. weder Gläubiger noch Mitglieder können bei Buchführungsverstößen Individualansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB ableiten. Allerdings haftet der Vorstand gegenüber der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für Schäden infolge von Verstößen gegen die Rechnungslegungspflichten und kann abberufen oder gekündigt werden. Zudem können strafrechtliche Sanktionen gemäß §§ 283 ff. StGB folgen (vgl. Krieger/Sailer in Schmidt/Lutter § 91 AktG RN 17; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff § 41 GmbHG RN 4). Schaffland (vgl. LM § 33 RN 5) geht davon aus, dass ein Beschluss der GV über den JA und den Jahresüberschuss nicht gesetzmäßig ist, wenn der JA gegen zwingende Bilanzierungsvorschriften verstößt. Diese Rechtsfolge greift u. E. nur, wenn der JA durch die Mängel nichtig ist (vgl. zu möglichen Ursachen RN 11).

Indirekte Sanktionen bei Verstößen gegen die Rechnungslegungspflichten können durch Reputationsverluste und verminderte Glaubwürdigkeit bei wichtigen G...

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