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Haun/Kahle/Goebel, Außensteuerrecht, AStG § 8 Einkünfte ... / 3. Persönliche Zurechnung der Einkünfte

Prof. Dr. Jürgen Haun, Prof. Dr. Holger Kahle
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Rz. 90

Die Frage, welche Tätigkeiten einer ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind, ist nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (s. BFH vom 01.07.1992, BStBl II 1993, 222). Maßgebend sind die von der ausländischen Gesellschaft mit ihren sachlichen und personellen Mitteln selbst verwirklichten Sachverhalte. Werden andere Rechtsträger von der ausländischen Gesellschaft mit Aufgaben betraut, z. B. Treuhänder, Geschäftsbesorger, Subunternehmer usw., so ist deren Tätigkeit grundsätzlich der ausländischen Gesellschaft nicht zuzurechnen.

 

Rz. 91

Die ausländische Kapitalgesellschaft muss jedoch die maßgebenden Tätigkeiten nicht höchstpersönlich ausüben, so dass die Einkünfte der Tätigkeiten der Gesellschaft zugerechnet werden können (s. Gross/Schelle, IStR 1994, 305). Es ist somit zu prüfen, ob nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen eine durch Dritte für die Zwischengesellschaft ausgeübte Tätigkeit Letzterer zuzuordnen ist.

 

Rz. 92

Die Tätigkeit ist grundsätzlich der Gesellschaft zuzuordnen, für deren Rechnung und Gefahr sie ausgeübt wird (s. BFH vom 01.07.1992, BStBl II 1993, 222; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 2. Auflage, 1998, Rz. 10.69). Übt demnach ein fremder Dritter im Auftrag und auf Rechnung der ausländischen Gesellschaft eine aktive Tätigkeit aus, so erzielt die ausländische Gesellschaft insoweit Einkünfte aus aktiver Tätigkeit (s. BFH vom 06.12.1995, IStR 1996, 340 ff.; AEAStG, Tz. 8.01; hierzu auch Vogt, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 AStG Rz. 11).

 

Beispiel 1

Lohnfertigung

Die ausländische Zwischengesellschaft X beauftragt einen Subunternehmer A, als Lohnfertiger die von der Gesellschaft selbst vertriebenen Produkte herzustellen. Hierbei verpflichtet sich das Subunternehmen A, sämtliche von ihr hergestellten Produkte...

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