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Gliederungsrechtliche Folgen eines Schulderlasses nach dem "Altschuldenhilfegesetz"

Dr. Klaus Buciek
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Leitsatz

  1. Gilt in der Folge der Berichtigung einer Bilanz auch die DM-Eröffnungsbilanz rückwirkend als geändert, ist eine mit der Berichtigung verbundene Mehrung des Betriebsvermögens bei der gesonderten Feststellung des vEK dem EK 04 zuzuordnen.
  2. Gelten die steuerliche Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen als geändert, gilt dies gleichermaßen für die darauf beruhenden Steuerbescheide einschließlich der Bescheide zur Feststellung des vEK. Soweit sich aus den Änderungen steuerliche Auswirkungen ergeben, sind die Bescheide förmlich zu ändern.
 

Sachverhalt

Eine GmbH, die 1992 aus einem VEB entstanden war, hatte zunächst Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Währungsunion passiviert. Im Jahr 1994 wurde ihr nach § 4 AltschG ein Teil dieser Verbindlichkeiten erlassen. Die GmbH erfasste den Erlass bei der Gliederung ihres vEK zum 31.12.1994 im EK 04. Dagegen ordnete das Finanzamt den Erlassbetrag dem EK 02 zu mit der Folge, dass sich bei der später beschlossenen Ausschüttung eines Gewinns für 1994 eine Erhöhung der Körperschaftsteuer ergab.

 

Entscheidung

Die GmbH ist als zum 1.7.1990 entstanden anzusehen[1] und musste deshalb zu diesem Tag eine Eröffnungsbilanz aufstellen[2]. Ergibt sich später, dass dort Schulden zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt wurden, und geht es dabei um einen wesentlichen Betrag, so ist der Wertansatz zu berichtigen[3]; in diesem Fall "gilt" auch die Eröffnungsbilanz als geändert[4]. Das ist hier gegeben. Mithin ist bei der GmbH von einer fiktiv geänderten Eröffnungsbilanz auszugehen mit der Folge, dass die sich ergebende Erhöhung des Eigenkapitals im EK 04 zu erfassen ist. Für eine Herstellung der Ausschüttungsbelastung, die zur Erhöhung der Körperschaftsteuer führen würde, ist deshalb kein Raum.

 

Praxishinweis

  1. Der BFH misst dem Schulderlas...

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