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Gewerbesteuerliche Bedeutung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus zweigliedriger Personengesellschaft

Michael Wendt
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Leitsatz

1. Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter über, so sind für das Jahr des Formwechsels zwei Gewerbesteuermessbescheide, jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen (Anschluss an Abschn. 35 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GewStR).

2. In einem solchen Fall ist eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig, wenn der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt und (andererseits) beim FA darauf hinweist, dass das Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Formwechsels eine "Scheingesellschaft" darstellt.

 

Normenkette

§ 119 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 171 Abs. 4, § 184 Abs. 1 Satz 3 AO, § 5 GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war Komplementärin einer KG gewesen, von deren einzigem Kommanditisten sie im Jahr 1992 dessen Kommanditanteil unentgeltlich erworben hatte. Obwohl die KG dadurch untergegangen war, blieb sie weiter im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin trat weiter unter der Firma der KG auf und gab auch unter deren Namen GewSt-Erklärungen ab.

Das FA erließ GewSt-Messbescheide 1991 bis 1993 an die Klägerin "als Empfangsbevollmächtigte für die ... KG". Nach einer Außenprüfung, deren Prüfungsanordnung sich an die KG gerichtet hatte, ergingen Änderungsbescheide mit unveränderter Angabe des Adressaten, die in einem anschließenden Klageverfahren vom FA wegen fehlerhafter Adressierung aufgehoben wurden. Daraufhin ergingen die jetzt streitigen geänderten GewSt-Messbescheide, die auf § 35b GewStG gestützt und an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG gerichtet waren.

Mit der Klage berief sich die Klägerin auf den Ablauf ...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Zwei GewSt-Messbescheide bei Übergang des Vermögens einer zweigliedrigen Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter; Wirksamkeit der an die erloschene Gesellschaft gerichteten Prüfungsanordnung, wenn der ...

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